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Grundstuecksentwaesserung.ch - Rechtliche Fragen

Bei der Grundstücksentwässerung sind folgende Gesetze und Normen zu berücksichtigen.

Rechtliche Fragen

Als übergeordnetes Recht sind die Gesetze des Bundes massgebend:

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz GschG): Art. 6 Grundsatz Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Art. 7 Abwasserbeseitigung Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behöre in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen. Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.


Im Weiteren gibt es vom Bund die Gewässerschutzverordnung (GschV). Die Kantone können kantonale Gewässerschutzverordnungen und Bestimmungen erlassen. Eine Liste der zuständigen kantonalen Behörde finden Sie in den Links.

Auf Gemeindeebene sind die Abwasserentsorgungsreglemente rechtlich massgebend. Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen werden die kommunalen und regionalen Generellen Entwässerungspläne (GEP) als Planungsinstrumente eingesetzt.

Wichtig bei den Ausführungsbestimmungen von Abwasseranlagen sind im Weiteren die Normen der entsprechenden Fachverbände.

Der Verein Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) gibt die Norm SN 592 000 Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung aus. Eine wichtige Grundlage für die Planung der Grundstücksentwässerung. Ebenfalls vom VSA herausgegeben wird die die Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser.

Der Verband schweizerischer Ingenieure und Architekten ist zuständig für die Herausgabe der Norm SIA 190 Kanalisationen. Diese Norm ist weitgehend gültig für alle öffentlichen Abwasserleitungen.

Es gibt also eine ganze Reihe von Gesetzen und Normen zu berücksichtigen. Weitere Auskünfte können die zuständigen Baubehörden in Ihrer Gemeinde erteilen.

Zielsetzung aller Vorschriften ist eine korrekte und nachhaltige Ausführung aller Abwasseranlagen. Wer z.B. Schmutzwasser mittels undichten Grundleitungen in den Boden und somit ins Grundwasser einleitet, haftet für den Schaden und macht sich strafbar!

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